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§ 11 OfenbAusbV — Nichtanwenden von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die fachlichen Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens im Backofenbauerhandwerk vom 28. Januar 1963 sind für neue Ausbildungsverhältnisse nicht mehr anzuwenden.