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# § 6 OfenLufthMstrV — Situationsaufgabe

Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachfolgend aufgeführten Aufgaben, in jedem Fall die Aufgabe nach Nummer 1, auszuführen:

- 1. schleiffähige Ofenkacheln und Simsteile mit handgeführten Werkzeugen bearbeiten und setzen,

- 2. einen Brenner für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe einbauen, Immissionsmessungen durchführen und Brenner einregeln,

- 3. eine elektronische Abbrandregelung oder elektrische Abbrandsteuerung programmieren und abgleichen,

- 4. einen Heizeinsatz-Wärmetauscher an einen Pufferspeicher unter Berücksichtigung der Sicherheitseinrichtungen anschließen.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

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Zitiervorschlag: § 6 OfenLufthMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OfenLufthMstrV/6

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