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# § 11 OZG — Übergangsregelung zum Einsatz des Datencockpits

Onlinezugangsgesetz  
Historische Fassung: Stand 17.04.2021 bis 09.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Datencockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in Pilotverfahren angewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag auf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt und dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise durch einen automatisierten Datenaustausch beigebracht werden.

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Zitiervorschlag: § 11 OZG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/11?asof=2021-04-17

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