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§ 1 OZG§3Abs2S2V — Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund

Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes

Stand: 24.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereitzustellen.