nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 OWiZustV (Brandenburg)

Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den örtlichen Staatsanwaltschaften wird die Zuständigkeit

für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §

115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten übertragen, soweit

es sich um Gefangene im Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt oder um Jugendarrestanten

handelt.