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# § 7 OWiZuVO (Sachsen) — Zuständigkeiten des Sächsischen Oberbergamtes

Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Sächsische Oberbergamt ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesberggesetz ( BBergG ) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3205), in der jeweils geltenden Fassung, und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) Das Sächsische Oberbergamt ist, soweit es sich um Betriebe oder Anlagen handelt, die der Bergaufsicht unterstehen, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1. dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist,

2. dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz , soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist,

3. dem Chemikaliengesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist,

4. § 130 OWiG ,

5. dem Sprengstoffgesetz , soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist,

6. dem Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868, 914), in der jeweils geltenden Fassung,

7. dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ,

8. dem Arbeitszeitgesetz ,

9. dem Jugendarbeitsschutzgesetz ,

10. dem Mutterschutzgesetz ,

11. § 147 Gewerbeordnung , soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist,

12. dem Arbeitsschutzgesetz ,

13. dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

14. der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und

15. dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), in der jeweils geltenden Fassung, und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(3) Das Sächsische Oberbergamt ist bei unterirdischen Hohlräumen, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den in Absatz 2 Nr. 4, 5 und 8 bis 15 genannten Gesetzen, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist.

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Zitiervorschlag: § 7 OWiZuVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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