# § 8 OVP (Brandenburg) — Auswahl nach Leistung

Ordnung für den Vorbereitungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auswahl nach Leistung erfolgt insbesondere auf Grund der Gesamtnote der Prüfung oder des Abschlusses, mit der oder dem die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nachgewiesen werden. Die Gesamtnote wird mit einer Dezimalstelle ohne Rundung für die Rangbildung bei der Zulassung berücksichtigt.

(2) Kann aus kapazitiven Gründen von den Antragstellerinnen und Antragstellern mit gleicher Gesamtnote nur ein Teil zugelassen werden, sind die vorrangig zu berücksichtigen, die höchstens sechs Monate vor Ablauf der Antragsfrist

eine Tätigkeit im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes,

eine Tätigkeit im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes,

einen Wehr- oder Zivildienst gemäß Artikel 12a Absatz 1 des Grundgesetzes oder

eine Tätigkeit im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes beendet haben.

Im Übrigen sind förderliche hauptberufliche Tätigkeiten nach einem Berufsabschluss, die in einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Monaten absolviert wurden, als weiteres Kriterium für den Vorrang zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 8 OVP (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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