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§ 41 OVP (Brandenburg) — Übergangs- und Schlussvorschriften

Ordnung für den Vorbereitungsdienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die ihren Vorbereitungsdienst auf der Grundlage der Ordnung für den Vorbereitungsdienst vom 14. November 2016 ( GVBl. II Nr. 64) aufgenommen haben, legen die Staatsprüfung für das Lehramt, für das sie zugelassen wurden, nach deren Regelungen ab. Abschnitt 4 dieser Verordnung mit besonderen Bestimmungen bei eingeschränktem Schul- und Ausbildungsbetrieb gilt für diese Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten gleichermaßen.