Soweit Schulschließungen oder eingeschränkter Regelbetrieb der Schulen aufgrund behördlicher Maßnahmen eine Ausbildung an Schulen gemäß § 17 nicht zulassen oder einschränken, gilt Abschnitt 4 dieser Verordnung. Dies gilt auch für die Durchführung der Staatsprüfung gemäß Abschnitt 3 dieser Verordnung.