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§ 37 OVP (Brandenburg) — Maßnahmen

Ordnung für den Vorbereitungsdienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit Schulschließungen oder eingeschränkter Regelbetrieb der Schulen aufgrund behördlicher Maßnahmen eine Ausbildung an Schulen gemäß § 17 nicht zulassen oder einschränken, gilt Abschnitt 4 dieser Verordnung. Dies gilt auch für die Durchführung der Staatsprüfung gemäß Abschnitt 3 dieser Verordnung.