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# § 35 OVP (Brandenburg) — Zeugnisse und Bescheinigungen

Ordnung für den Vorbereitungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die bestandene Staatsprüfung ist von dem Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung ein Zeugnis zu fertigen, das insbesondere

die Bezeichnung des Lehramtes und gegebenenfalls des Schwerpunktes einschließlich der Fächer, Lernbereiche oder Fachrichtungen, für das die Befähigung erworben wurde,

die Noten der beiden Unterrichtsproben, die Note der unterrichtspraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung und

die Gesamtnote der Staatsprüfung

umfasst. Außerdem ist in dem Zeugnis die Bezeichnung des Faches oder der Fachrichtung des Hochschulabschlusses oder der Ersten Staatsprüfung oder ihr gleichgestellten ausländischen Lehrerqualifikation aufzunehmen, für das oder die keine Ausbildung im Vorbereitungsdienst erfolgte. Das Zeugnis ist auf den Tag zu datieren, an dem das Ergebnis der Staatsprüfung dem Prüfling mitgeteilt wurde.

(2) Über eine nicht bestandene Staatsprüfung ist von dem Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist jeweils auf den Tag zu datieren, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

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Zitiervorschlag: § 35 OVP (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OVP/35

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