# § 34 OVP (Brandenburg) — Prüfungsakten

Ordnung für den Vorbereitungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsakten für die Staatsprüfung sind bei dem Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung mit Ausnahme der Zeugniskopien für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist für die Zeugniskopien beträgt 50 Jahre.

(2) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Staatsprüfung persönliche Einsicht in seine Prüfungsakte bei dem Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung zu gewähren. Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden von dem Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung bestimmt. Der Prüfling kann bei der Einsichtnahme Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten sowie Kopien fertigen. Die Einsichtnahme ist zu beaufsichtigen.

(3) Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wurde, ist dem Prüfling auf Antrag vor der Wiederholungsprüfung die Einsicht in die Prüfungsakte zu gewähren. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 34 OVP (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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