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# § 32 OVP (Brandenburg) — Ordnungswidriges Verhalten

Ordnung für den Vorbereitungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses kann einen Prüfling, der im Zusammenhang mit der Unterrichtsprobe oder der mündlichen Prüfung zu täuschen versucht oder sich ein anderes erhebliches ordnungswidriges Verhalten zuschulden kommen lässt, von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausschließen.

(2) Wird ein ordnungswidriges Verhalten gemäß Absatz 1 festgestellt, entscheidet auf Grundlage der Umstände und Schwere die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Zentrums, ob

einzelne Prüfungsteile der Staatsprüfung zu wiederholen sind,

die Prüfungsleistung, die sich auf das ordnungswidrige Verhalten bezieht, mit der Note 6 - ungenügend bewertet und entsprechend in die Ermittlung der jeweiligen Gesamtnote einbezogen wird oder

die Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt wird.

(3) In besonders schweren Fällen ordnungswidrigen Verhaltens kann die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Zentrums eine Wiederholungsprüfung ausschließen.

(4) Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses über die Staatsprüfung ein ordnungswidriges Verhalten durch entsprechende Tatsachen bekannt, kann die Staatsprüfung durch das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung als für nicht bestanden erklärt werden. In diesem Fall ist das Zeugnis einzuziehen und eine entsprechende Bescheinigung gemäß § 35 Absatz 2 auszustellen.

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Zitiervorschlag: § 32 OVP (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OVP/32

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