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# § 30 OVP (Brandenburg) — Nichterbringen von Prüfungsleistungen

Ordnung für den Vorbereitungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsprüfung wird für nicht bestanden erklärt, wenn aus vom Prüfling zu vertretenden Gründen

die Planungen für die Unterrichtsproben gemäß § 26 Absatz 4 nicht rechtzeitig vorgelegt werden oder

der Termin für eine Unterrichtsprobe der unterrichtspraktischen Prüfung oder für die mündliche Prüfung versäumt wird.

(2) Soweit vom Prüfling nicht selbst zu verantwortende Gründe für das Nichterbringen einer Prüfungsleistung vorliegen, sind diese dem Pädagogischen Zentrum unverzüglich nach deren Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen. Wird das Nichterbringen einer Prüfungsleistung mit Krankheit begründet, ist ein ärztliches Attest beizubringen. Im begründeten Einzelfall kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.

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Zitiervorschlag: § 30 OVP (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OVP/30

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