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§ 20 OVP (Brandenburg) — Zweck der Prüfung

Ordnung für den Vorbereitungsdienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und mit welchem Erfolg das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht wurde. Mit bestandener Staatsprüfung wird die Befähigung für

das Lehramt für die Primarstufe,

das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer),

das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder

das Lehramt für Förderpädagogik

erworben.