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# § 18 OVP (Brandenburg) — Beurteilungen

Ordnung für den Vorbereitungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Ende des Ausbildungszeitraums ist der Stand der Kompetenzentwicklung der Lehramtskandidatinnen oder Lehramtskandidaten hinsichtlich der Ziele gemäß § 13 Satz 2 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Ausbildungsschule schriftlich zu beurteilen. Findet die Ausbildung an zwei oder mehreren Schulen statt, ist von deren Schulleiterin oder Schulleiter ein Beurteilungsbeitrag anzufertigen und der Schulleitung der letzten Ausbildungsschule zur Berücksichtigung zuzuleiten. Die zu fertigende Beurteilung schließt mit einer Note ab.

(2) Findet die Ausbildung an einer weiteren Schule gemäß § 17 Absatz 7 statt, ist von deren Leiterin oder Leiter ein Beurteilungsbeitrag zu fertigen und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule zuzuleiten. Der Beurteilungsbeitrag ist von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule bei der Fertigung der Beurteilung angemessen zu würdigen.

(3) Im Falle der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 33 Absatz 1 ist eine neue Beurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilung gemäß Absatz 1 anzufertigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Nichtbestehen der Staatsprüfung gemäß § 14 Absatz 3.

(4) Die Beurteilung ist der Lehramtskandidatin oder dem Lehramtskandidaten spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin für die erste Unterrichtsprobe durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu erläutern und als Kopie auszuhändigen sowie dem zuständigen Pädagogischen Zentrum im Original unverzüglich zuzuleiten.

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Zitiervorschlag: § 18 OVP (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OVP/18

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