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# § 13 OVP (Brandenburg) — Ziel

Ordnung für den Vorbereitungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten zu befähigen, selbstständig den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers ausüben zu können. Das heißt insbesondere, dass sie berufliche Handlungsfähigkeit bezogen auf die in den von der Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossenen Bildungsstandards für die Lehrerbildung ausgewiesenen Kompetenzbereiche erwerben. Die organisatorische und inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes hat sich an diesen Zielen zu orientieren. Er schließt mit der Staatsprüfung gemäß Abschnitt 3 ab.

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Zitiervorschlag: § 13 OVP (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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