# § 3 OSprLauG (Brandenburg)

Oberspreewald-Lausitz-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land Brandenburg und der Landkreis Oberspreewald-Lausitz sollen der Stadt Calau, die infolge der Kreisgebietsreform die Eigenschaft als Kreissitz verliert, einen angemessenen Ausgleich verschaffen.

(2) Die Stadt Calau erhält für die Dauer von vier Jahren eine besondere Finanzzuweisung des Landes in Form einer Investitionspauschale. Diese Investitionspauschale darf ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Infrastruktur verwendet werden.

(3) Die besondere Finanzzuweisung des Landes wird jährlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs gezahlt. Sie besteht aus

einem nach Größenklassen gestaffelten jährlichen Sockelbetrag und

einem jährlichen Betrag von 20 DM je Einwohner, bezogen auf die Einwohnerzahl vom 30. Juni 1990 ohne die Berücksichtigung späterer Eingemeindungen.

(4) Nach den Bestimmungen des Absatzes 3 und beginnend mit dem Haushaltsjahr 1994 erhält die Stadt Calau eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 417 020 DM jährlich.

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Zitiervorschlag: § 3 OSprLauG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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