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Art 6 ORheinLotsOEV — Strafbestimmung

Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs bestraft.