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Art 4 ORheinLotsOEV — Körperliche Eignung

Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe d erforderliche körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, insbesondere der Besitz eines ausreichenden Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens, ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.