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Art 3 ORheinLotsOEV — Prüfungsausschüsse

Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Lotsenprüfung (§ 9 Nr. 1) werden bei den in Artikel 2 Abs. 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern gebildet.