nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 2 ORheinLotsOEV — Zuständige Behörde

Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörde nach den §§ 2, 4 Nummer 1 Satz 1, §§ 6, 7 Nummer 1, §§ 11, 12, 18, 20 und 21 ist für Bewerber, die zur Zeit der Antragstellung nach § 4 Nummer 1 oder nach den §§ 20 und 21 ihren Wohnsitz haben

- 1. am rechten Rheinufer zwischen der deutsch/schweizerischen Grenze unterhalb von Basel und Neuburgweier (ausschließlich), und

- 2. am rechten Rheinufer zwischen Neuburgweier (einschließlich) und Mannheim (einschließlich) oder am linken Rheinufer zwischen der Lautermündung und Ludwigshafen (einschließlich),

jeweils das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

(2) Zuständige Behörde für Bewerber, die keinen Wohnsitz im Bereich der in Absatz 1 genannten Rheinufer haben, sowie für die Überprüfung der Fahrtenhefte nach § 7 Nummer 3 ist jedes der in Absatz 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nummer 2 und des § 17 ist dasjenige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, welches das Lotsenpatent nach § 12 Nummer 1 ausgefertigt hat. Lotsenpatente, die auf der Grundlage der am 3. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt sind, gelten als von dem nach Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgefertigt.

(4) Zuständige Behörde für den Erlass der Prüfungsordnung nach § 10 Nummer 3 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

---

Zitiervorschlag: Art 2 ORheinLotsOEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ORheinLotsOEV/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
