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# § 10 OHTBRVO (Sachsen) — Schutzvorschriften zum Europäischen Vogelschutzgebiet

OHT-Biosphärenreservatsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Vogelschutzgebiet darf gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Ist eine solche Beeinträchtigung nicht auszuschließen, prüft die obere Naturschutzbehörde, ob dies durch vertragliche Vereinbarungen oder im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden kann. Ist eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen, kann die obere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen nach § 13 Absatz 6 des Sächsischen Naturschutzgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 33 des Bundesnaturschutzgesetzes treffen. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind nach Maßgabe des § 34 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Die §§ 7 bis 9, § 39 Absatz 1 und 5 sowie § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 10 OHTBRVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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