(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen
1. im Landkreis Bautzen in den Gemeinden Großdubrau, Königswartha, Lohsa, Malschwitz, Radibor und Spreetal sowie
2. im Landkreis Görlitz in den Gemeinden Hohendubrau, Kreba-Neudorf, Mücka, Quitzdorf am See, Rietschen und Boxberg/Oberlausitz
werden zum Biosphärenreservat erklärt.
(2) Das Biosphärenreservat führt die Bezeichnungen „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ und „Hornjołužiska hola a haty“.