(Fundstelle: BGBl. I 2016,1434 - 1438)
Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede nach Maßgabe von Anlage 3 für die jeweilige Gewässerkategorie relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Die Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequenzen sind so auszuwählen, dass eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des ökologischen oder chemischen Zustands oder des ökologischen Potenzials erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurden.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm ist für prioritäre und bestimmte andere Schadstoffe in der nach Anlage 8 Tabelle 2 maßgeblichen Matrix, für die flussgebietsspezifischen Schadstoffe in der nach Anlage 6 maßgeblichen Matrix zu überwachen. Wird eine Biota-UQN überwacht, so ist die ZHK-UQN dann zusätzlich zu überwachen, wenn aufgrund von gemessenen oder geschätzten Konzentrationen in der Umwelt oder aufgrund von Emissionen eine potentielle Gefahr für oder durch die aquatische Umwelt aufgrund einer akuten Exposition ermittelt wird.
Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,
Die Überwachungsfrequenzen und -intervalle sollen so gewählt werden, dass ein hinreichender Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung des Zustandes sowie der langfristigen Veränderungen erreicht wird.
Die Überwachungsfrequenzen sind so zu wählen, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgeht, Rechnung getragen wird. Die Zeitpunkte der Überwachung sind so festzulegen, dass sich die jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich auswirken und die Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastungen so sicher wie möglich ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten desselben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.
Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Überwachungsfrequenzen und -intervalle für die Überwachung nach den Nummern 1 und 2 sind einzuhalten, sofern die zuständige Behörde auf Grund des aktuellen Wissensstands nichts Anderes festlegt. Insbesondere können die Überwachungsfrequenzen und -intervalle der operativen Überwachung nach Nummer 2 reduziert werden, wenn der Zustand der Oberflächenwasserkörper durch eine ausreichende Datenbasis zuverlässig und genau bewertet werden kann. Die Bewertung richtet sich nach den für die Belastungen kennzeichnenden Parametern der nachstehenden Tabelle. Eine zuverlässige und genaue Bewertung ist insbesondere dann möglich, wenn es sich nicht um eine signifikante Auswirkung handelt oder die ursächliche Belastung nicht mehr besteht oder kein Trend festzustellen ist.
Für die Überwachung nach Nummer 3 sind die Überwachungsfrequenzen im Einzelfall festzulegen.
| Qualitätskomponente | Überwachungsfrequenzen | Überwachungsintervalle | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Flüsse | Seen | Übergangs- gewässer | Küsten- gewässer | Überblicks- überwachung | operative Überwachung | |
| Gesamtstickstoff nach § 14 | ||||||
| Gesamtstickstoff | 13-mal pro Jahr | jährlich | ||||
| Biologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 | ||||||
| Phytoplankton | 6-mal pro Jahr (relevante Vegetations- periode) | 6-mal pro Jahr (relevante Vegetations- periode) | 6-mal pro Jahr (relevante Vegetations- periode) | alle 1 bis 3 Jahre | alle 3 Jahre für die die Belastung kennzeichnenden Parameter der empfindlichsten Qualitäts- komponente | |
| Andere aquatische Flora | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | alle 1 bis 3 Jahre | |
| Makrozoobenthos | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1-mal pro Jahr | 1-mal pro Jahr | 1-mal pro Jahr | alle 1 bis 3 Jahre | |
| Fische | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | – | alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogen | |
| Hydromorphologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 | ||||||
| Durchgängigkeit | einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung | – | – | – | alle 6 Jahre Aktualisierung | alle 6 Jahre Aktualisierung |
| Hydrologie | Kontinuierlich fortlaufend | 1-mal pro Monat | – | – | ||
| Morphologie | einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung | einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung | einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung | einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung | alle 6 Jahre Aktualisierung | alle 6 Jahre Aktualisierung |
| Chemische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 | ||||||
| Flussgebietsspezifische Schadstoffe | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | mindestens einmal in sechs Jahren | mindestens einmal in drei Jahren |
| Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 | ||||||
| Wärmebe- dingungen | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | mindestens einmal in sechs Jahren | mindestens einmal in drei Jahren |
| Sauerstoffgehalt | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | ||
| Salzgehalt | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | – | ||
| Nährstoffzustand | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | ||
| Versauerungszustand | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | – | – | ||
| Prioritäre Stoffe, Nitrat und bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8 | ||||||
| Prioritäre Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 in der Wasserphase | 12-mal pro Jahr | 12-mal pro Jahr | 12-mal pro Jahr | 12-mal pro Jahr | mindestens einmal in sechs Jahren | mindestens einmal in drei Jahren |
| Prioritäre Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 in Biota | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | mindestens einmal in sechs Jahren | mindestens einmal in drei Jahren |
| Ubiquitäre Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 7 | Für diese Stoffe ist eine weniger intensive Überwachung als für andere prioritäre Stoffe möglich, sofern die Überwachung repräsentativ ist und bereits statistisch gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung stehen. Der Mindestumfang der Überwachung entspricht der Trendüberwachung für Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6 in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten. | |||||
| Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6 in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | Nur an Messstellen für die Trendüberwachung mindestens einmal in drei Jahren | |
| Bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | mindestens einmal in sechs Jahren | mindestens einmal in drei Jahren |
Stellen in Oberflächenwasserkörpern, denen pro Tag durchschnittlich mehr als 100 Kubikmeter Wasser zur Trinkwassergewinnung entnommen werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung der Anforderungen notwendig ist. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe, Nitrat und auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und nach Anlage 2 und Anlage 3 Teil I Nummer 2, 3 oder 17 der Trinkwasserverordnung überwacht werden, zu überwachen. Anlage 6 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung sind in der in nachstehender Tabelle angegebenen Frequenz zu überwachen.
| Versorgte Bevölkerung | Frequenz |
|---|---|
| < 10 000 | viermal im Jahr |
| 10 000 bis 30 000 | achtmal im Jahr |
| > 30 000 | zwölfmal im Jahr |
Oberflächenwasserkörper, die Habitat- oder Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern die Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und die überblicksweise Überwachung ergeben, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen.
Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist so lange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und bis sie die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.