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# § 3 OGewV 2016 — Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen

Oberflächengewässerverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:

- 1. die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,

- 2. die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien,

- 3. die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen,

- 4. die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert und

- 5. die Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen.

Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

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Zitiervorschlag: § 3 OGewV 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OGewV%202016/3

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