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# § 37 OGErzeugerOrgDV 2022 — Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung  
Stand: 27.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 36 gelten nicht für Verstöße, die auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.

(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation und anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen haben die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der Landesstelle unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Werktagen nach Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 37 OGErzeugerOrgDV 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/37

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