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# § 32 OGErzeugerOrgDV 2022 — Verwaltungssanktionen bei Beantragung von nichtförderfähigen Beihilfen

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung  
Stand: 18.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Übersteigt der im Rahmen einer Beihilfe nach § 15 beantragte Betrag denjenigen Betrag, der dem Antragsteller nach Prüfung des Beihilfeantrags durch die Landesstelle tatsächlich auszuzahlen ist, um mehr als drei Prozent, so hat der Antragsteller als Sanktion die Differenz zwischen beiden Beträgen an die Landesstelle zu zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrages in den Beihilfeantrag nicht verantwortlich ist.

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Zitiervorschlag: § 32 OGErzeugerOrgDV 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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