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# § 31 OGErzeugerOrgDV 2022 — Verwaltungssanktionen bei Nichterreichen der Mindestquoten für Umwelt- und Forschungsmaßnahmen

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung  
Stand: 18.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sofern nach Abschluss eines operationellen Programms festgestellt wird, dass die in Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Quote nicht erreicht wurde, ist die Beihilfe für das letzte Jahr der Laufzeit des operationellen Programms um den doppelten Betrag zu kürzen, der zum Erreichen der Quote erforderlich gewesen wäre.

(2) Absatz 1 ist auf Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 entsprechend anzuwenden.

(3) Sofern der Betrag nach Absatz 1 oder 2 oder die Summe der Beträge nach Absatz 1 und 2 die Beihilfe des letzten Jahres der Laufzeit des operationellen Programms übersteigt, ist der Sanktionsbetrag gleich der Höhe der Beihilfe des letzten Jahres der Laufzeit des operationellen Programms.

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Zitiervorschlag: § 31 OGErzeugerOrgDV 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/31

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