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# § 23 OGErzeugerOrgDV 2022 — Rechnungsführung und Standardpauschalen

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung  
Stand: 27.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Rechnungen müssen ausgestellt sein auf den Namen

- 1. der anerkannten Erzeugerorganisation,

- 2. der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen,

- 3. der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Prozent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder

- 4. eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger.

(2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die Rechnungen ausgestellt sein auf den Namen

- 1. der anerkannten Erzeugerorganisation,

- 2. der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen,

- 3. der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Prozent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder

- 4. der Genossenschaft, die Mitglied der anerkannten Erzeugerorganisation ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115 festzusetzen. Abweichend von Absatz 1 kann die Abrechnung auf Grundlage von Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgen, sofern diese entsprechend Satz 1 von den Ländern festgesetzt sind.

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Zitiervorschlag: § 23 OGErzeugerOrgDV 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/23

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