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# § 20 OGErzeugerOrgDV 2022 — Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 27.07.2022 bis 18.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag der letzten Teilauszahlung oder der Auszahlung der gesamten Beihilfe. Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der im genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 20 OGErzeugerOrgDV 2022

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/20?asof=2022-07-27

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