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# § 20 OGErzeugerOrgDV 2022 — Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung  
Stand: 08.06.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 geförderte Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Abweichend von Satz 1 beträgt die Zweckbindungsfrist für Bauten und bauliche Anlagen zehn Jahre. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag an dem der Vermögenswert dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der im genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 20 OGErzeugerOrgDV 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/20

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