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§ 20 OGErzeugerOrgDV 2022 — Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Historische Fassung: Stand 18.07.2023 bis 08.06.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag an dem der Vermögenswert dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der im genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden.