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§ 2 OGErzeugerOrgDV 2022 — Rechtsform

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Stand: 27.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird auf Antrag eine juristische Person des privaten Rechts sowie eine Personengesellschaft anerkannt, die die nach Unionsrecht und den nachstehenden Vorschriften erforderlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.