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§ 16 OGErzeugerOrgDV 2022 — Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Stand: 18.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesstelle soll über die Obergrenze der Beihilfe bis zum 15. Dezember des Jahres, das dem Durchführungsjahr vorangeht, entscheiden. Die Landesstelle soll über die grundsätzliche Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragstellung entscheiden. Die Landesstelle soll die tatsächliche Höhe der Beihilfe bis zum 15. September des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt, festsetzen.

(2) Die Landesstelle soll die Beihilfe bis spätestens zum 15. Oktober des Jahres auszahlen, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt.