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§ 13 OGErzeugerOrgDV 2022 — Durchführungszeitraum eines operationellen Programms

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Historische Fassung: Stand 27.07.2022 bis 18.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.

(2) Die Durchführung eines bis zum 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres. Die Durchführung eines operationellen Programms, für das die Genehmigung nach dem 15. Dezember und vor dem 15. Dezember des folgenden Jahres erteilt wird, beginnt ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage des operationellen Programms.