nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 OFDSaarbrAufgV

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.