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# § 9 ODV — Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Vertreiber

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach § 3, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann. Sie haben in den Fällen des Satzes 1 die in § 3 Absatz 1 bis 7 aufgeführten Pflichten zu erfüllen und die aufgeführten Maßnahmen zu treffen.

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Zitiervorschlag: § 9 ODV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/9

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