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# § 31 ODV — Ordnungswidrigkeiten

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung  
Stand: 11.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. als Hersteller entgegen § 3

  - a) Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,

  - b) Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,

  - c) Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,

  - d) Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  - e) Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,

  - f) Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

  - g Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

- 2. als Bevollmächtigter entgegen § 4

  - a) Absatz 2 eine Aufgabe wahrnimmt,

  - b) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  - c) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

  - d) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

- 3. als Einführer entgegen § 5

  - a) Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,

  - b) Absatz 2 Satz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät einführt oder auf dem Markt bereitstellt,

  - c) Absatz 3 den Hersteller oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

  - d) Absatz 5 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,

  - e) Absatz 6 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

  - f) Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

- 4. als Vertreiber entgegen § 6

  - a) Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt,

  - b) Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  - c) Absatz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

  - d) Absatz 3 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,

  - e) Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

  - f) Absatz 4 Satz 3 den Hersteller, den Einführer oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

- 5. als Eigentümer entgegen § 7

  - a) Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,

  - b) Absatz 1 Satz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

  - c) Absatz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,

- 6. als Betreiber entgegen § 8

  - a) Absatz 1 oder 1a ein ortsbewegliches Druckgerät verwendet,

  - b) Absatz 2 den Eigentümer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

  - c) Absatz 3 den Vertreiber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

- 7. als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit

  - a) § 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,

  - b) § 3 Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,

  - c) § 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,

  - d) § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  - e) § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

  - f) § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

- 8. als Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber entgegen § 12 Satz 3 die Pi-Kennzeichnung anbringt oder

- 9. als Hersteller oder Einführer entgegen § 29

  - a) Absatz 4 Satz 1 eine Pi-Kennzeichnung anbringt oder

  - b) Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. als Hersteller entgegen § 3

  - a) Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder

  - b) Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,

- 2. als Bevollmächtigter entgegen § 4

  - a) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

  - b) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder

  - c) Absatz 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

- 3. als Einführer entgegen § 5

  - a) Absatz 4 Satz 3 eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung einem ortsbeweglichen Druckgerät beigibt,

  - b) Absatz 6 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

  - c) Absatz 7 eine Abschrift nicht bereithält oder eine technische Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

  - d) Absatz 8 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder rechtzeitig beigibt,

- 4. als Vertreiber entgegen § 6

  - a) Absatz 4 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

  - b) Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder

  - c) Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,

- 5. als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit

  - a) § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder

  - b) § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,

- 6. als Wirtschaftsakteur entgegen § 10

  - a) Absatz 1 einen dort genannten Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder

  - b) Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

- 7. als Benannte Stelle entgegen § 18

  - a) Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Tätigkeit ausführt,

  - b) Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  - c) Absatz 5 Satz 2 das Personal nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

  - d) Absatz 6 an dem dort genannten Erfahrungsaustausch nicht teilnimmt,

  - e) Absatz 7 eine Aufgabe wahrnimmt oder

  - f) Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Kennnummer verwendet.

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Zitiervorschlag: § 31 ODV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 11.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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