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# § 28 ODV — Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung  
Stand: 11.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Benannte Stelle soll Anträge von Herstellern auf Konformitätsbewertungen ortsbeweglicher Druckgeräte, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 unterliegen, unabhängig davon priorisieren, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus gestellt wurde.

(2) Den Antragstellern dürfen durch die Priorisierung von Anträgen nach Absatz 1 keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(3) Die Benannte Stelle hat zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.

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Zitiervorschlag: § 28 ODV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 11.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/28

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