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# § 14 ODV — Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegenseitige Anerkennung

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung  
Stand: 21.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von notifizierten Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte Bescheinigungen über die erstmalige Prüfung und Neubewertungsbescheinigungen sowie Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen stehen einer im Inland ausgestellten Bescheinigung gleich.

(2) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums benannte und notifizierte Stelle darf die ihr von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates gestatteten Tätigkeiten im Inland ausüben.

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Zitiervorschlag: § 14 ODV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/14

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