(1) Bei der Zahlung der Online-Casinospielsteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.
(2) Wird die Online-Casinospielsteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, sinngemäß anzuwenden.