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# § 27 OCG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Aufzeichnungspflichten

Online-Casinospiel Gesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner ist verpflichtet, für jedes Online-Casinospiel Aufzeichnungen zur Ermittlung der Online-Casinospielsteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist eine steuerliche Beauftragte oder ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 26 benannt, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter dieser oder diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:

1. Name und Anschrift der Spielerin oder des Spielers,

2. Bruttospielertrag,

3. Höhe der Steuer,

4. Höhe der entrichteten und anzurechnenden Umsatzsteuer (§ 22) und

5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Casinospiel.

(3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können.

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Zitiervorschlag: § 27 OCG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OCG%20NRW/27

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