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§ 22 OCG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Anrechnung

Online-Casinospiel Gesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen ermäßigt sich die Online-Casinospielsteuer nach § 21 um die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweislich entrichtete Umsatzsteuer aus Umsätzen, die durch die Veranstaltung des Online-Casinospiels im Land Nordrhein-Westfalen bedingt sind. Ergeben sich Umsatzsteuererstattungen, sind diese bei der Ermäßigung der Online-Casinospielsteuer von den zu berücksichtigenden Umsatzsteuerbeträgen nachfolgender Anmeldungszeiträume abzuziehen.