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§ 45 OBG (Brandenburg) — Gebühren

Ordnungsbehördengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erhebung von Gebühren einschließlich Auslagen für Amtshandlungen der Ordnungsbehörden richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg und den hierzu erlassenen Gebührenordnungen.