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# § 37a OBG (Brandenburg) — Zuständige Stelle

Ordnungsbehördengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit dem Ziel der Beschleunigung von Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Oranienburg erhält der Zentraldienst der Polizei mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst als Sonderordnungsbehörde zur Erprobung folgende Zuständigkeiten:

Erteilung der Auskunft einschließlich des Umfanges über das Vorliegen eines Kampfmittelverdachts,

Prüfung eines von einem Kampfmittelbeseitigungsunternehmen vorgesehenen technologischen Verfahrens zur Kampfmittelbeseitigung und dessen Freigabe (Erlaubnis),

Ausstellen einer Bescheinigung sowohl zur kampfmittelbezogenen Baufreiheit als auch nach der systematischen Kampfmittelbeseitigung und

Durchführung von Kontrollen der fachgerechten Ausführung von Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen und Ergreifen erforderlicher Maßnahmen bei der Feststellung von Mängeln.

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Zitiervorschlag: § 37a OBG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/37a

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