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# § 26 OBG (Brandenburg) — Verordnungsrecht der örtlichen und der Kreisordnungsbehörden

Ordnungsbehördengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die örtlichen und die Kreisordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen.

(2) Die Landkreise dürfen Verordnungen nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für den Landkreis oder für Gebiete, die mehr als ein Amt, eine Verbandsgemeinde oder eine amtsfreie Gemeinde umfassen, geboten ist.

(3) Zuständig für den Erlass von Verordnungen ist bei Gemeinden die Gemeindevertretung, bei Ämtern der Amtsausschuss, bei Verbandsgemeinden die Verbandsgemeindevertretung, bei Landkreisen der Kreistag.

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Zitiervorschlag: § 26 OBG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/26?asof=2026-07-30

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