Die Polizei leistet den Ordnungsbehörden Vollzugshilfe nach den Vorschriften der §§ 50 bis 52 des Brandenburgischen Polizeigesetzes.
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Die Polizei leistet den Ordnungsbehörden Vollzugshilfe nach den Vorschriften der §§ 50 bis 52 des Brandenburgischen Polizeigesetzes.