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§ 8 OASG — Übergangsvorschrift und Inkrafttreten

Opferanspruchssicherungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.

(2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.