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# § 4 NvWV — Rechtsfolgen eines Widerspruchs nach § 52 Absatz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes

Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung  
Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Informiert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die Verwertungsgesellschaft über einen Widerspruch nach § 52 Absatz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes, so prüft die Verwertungsgesellschaft dessen Berechtigung. Sie informiert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und die Kulturerbe-Einrichtung über das Ergebnis der Prüfung.

(2) Ist der Widerspruch berechtigt, so sind bereits begonnene Nutzungen des Werkes innerhalb eines Monats zu beenden und künftige Nutzungen zu unterlassen. Die Lizenz wirkt bis zur Beendigung der Nutzungen fort.

(3) Ist der Widerspruch unberechtigt, so darf die Kulturerbe-Einrichtung die Nutzungen des Werkes fortsetzen.

(4) Kann die Verwertungsgesellschaft die Berechtigung des Widerspruchs nicht innerhalb eines Monats seit Zugang der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 klären, so informiert sie die Kulturerbe-Einrichtung über den Sachstand. Bereits begonnene Nutzungen des Werkes sind innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 vorläufig einzustellen.

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Zitiervorschlag: § 4 NvWV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NvWV/4

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