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§ 3 NutzZG — Ausweis der Zuschläge

Nutzungszuschlags-Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zuschläge gelten als gesondert berechnungsfähige Auslagen im Sinne des § 3 der Gebührenordnung für Ärzte und des § 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie sind in der Rechnung gesondert auszuweisen.